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Coronavirus und Pauschalreisen – diese Rechte haben Sie

Coronavirus und Pauschalreisen

Der Jahresurlaub war bereits vor der Corona-Pandemie gebucht und Sie können oder wollen ihn aus aktuellem Anlass nicht mehr antreten? Wenn Sie eine Pauschalreise gewählt haben, sind Sie prinzipiell besser geschützt als Reisende, die sich individuell um Flug (Die schönsten Rieseziele für einen Kurztrip mit dem Flugzeug), Transfer und Aufenthaltsort gekümmert haben. Kann eine Pauschalreise aber so leicht und kostenlos storniert werden?

Eine Pauschalreise ist ein Rundum-sorglos-Paket

Zunächst einmal gilt zu klären, was genau eine Pauschalreise ist. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Rundum-sorglos-Paket, denn diese Art zu Reisen beinhaltet immer mindestens zwei Hauptreiseleistungen.

Meistens bestehen diese Leistungen aus einer zusammenhängenden Buchung von Flug und Hotel.

Was viele Menschen aber nicht wissen: auch Tagesausflüge oder Kreuzfahrten, die mehr als 500 Euro kosten, gehören dazu. Im Normalfall sind Pauschalurlauber deswegen besser geschützt, weil sie durch einen Sicherungsschein gegen die Zahlungsunfähigkeit der Airline abgesichert sind. Sollte gegenüber dem gewählten Urlaubsort eine Reisewarnung ausgesprochen werden, kann die Reise zudem immer kostenfrei storniert werden.

Für die Risikogebiete gilt aktuell eine Reisewarnung

Zu den Risikogebieten gehören Belgien, Luxemburg, Rumänien, Bulgarien, Festland Spanien und die Balearen.
Seit dem 8.8.2020 müssen sich Reisende, die aus einem Risikogebiet zurückkommen, auf Covid-19 testen lassen. Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben, haben gewisse Rechte. Nicht zuletzt ist das der EU zu verdanken.

Können Pauschalreisen also kostenlos storniert werden?

Einige Gerichte erkennen die „aktuelle Reisewarnung des Auswärtigen Amts“ als außergewöhnlichen Umstand an. Nicht geklärt ist jedoch, wie sich das Ganze im Falle der Corona-Pandemie verhält. Möchten Sie eine Pauschalreise kostenfrei stornieren, sollten Sie zunächst mit dem Reiseveranstalter kommunizieren. Bringen Sie bei Ihrer Argumentation die „ungewöhnlichen Umstände“ mit an oder sprechen Sie dabei von „höhere Gewalt“. Drängen Sie auf die besonderen Ereignisse, die Sie bei Ihrer Buchung keinesfalls vorhersehen konnten.

Wenn Sie bereits während des Pandemiebeginns oder mitten in der Krise gebucht haben sollten, dann sieht die Sachlage schon wieder anders aus.

Die reine Angst vor einer Erkrankung reichte bislang nicht aus

Die reine Angst vor einer Covid-19 Erkrankung reichte bislang nicht aus

Die reine Angst vor einer Erkrankung reichte bislang nicht aus

Wenn Sie einfach Angst davor haben, sich bei Ihrer Reise anzustecken, reicht dieser Grund leider nicht aus, um die Reise kostenfrei zu stornieren. Sollte die Reise noch einige Wochen oder Monate hin sein, ist die Frage, ob Sie sofort stornieren oder besser noch warten sollten. Die Beantwortung ist nicht ganz einfach, denn je früher Sie stornieren, desto geringer sind die Stornokosten. Auf der anderen Seite können bis zum Beginn der Reise noch einige Sachen passieren.

Entweder hat sich die Lage bis dahin beruhigt und Ihr Urlaub kann wie geplant stattfinden oder der Urlaub findet zwar statt, Sie wollen aber nicht mehr reisen. Letzteres hat hohe Stornokosten zur Folge. Ein weiteres Szenario wäre, dass die Reise vom Reiseanbieter storniert wird und Sie Ihr Geld zurückbekommen. Letztendlich müssen Sie die Risiken individuell betrachten und sich für eine der Möglichkeiten entscheiden. Mit dem Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt ändert sich die rechtliche Lage für Sie zum Positiven.

Frühzeitige Stornierungen müssen individuell geklärt werden

Bislang weigerten sich die meisten Reiseveranstalter, den vollen Betrag einer Stornierung zu erstatten. Sie sollten darauf hinweisen, dass Sie im Falle einer andauernden Reisewarnung den gesamten Betrag der Reise zurückerstattet haben möchten.
Wenn keine Reisewarnung vorliegt, dann geht es um die Kulanz des Veranstalters. Wenn Sie aber beispielsweise Sehenswürdigkeiten nicht mehr besuchen können, die sonst einen wesentlichen Bestandteil Ihres Urlaubs ausmachen oder es zu anderen gravierenden Änderungen kommt, könnten Sie das ebenfalls als Grund für einen kostenlosen Reiserücktritt angeben. Eine wesentliche Änderung kann neben einer veränderten Kreuzfahrt- oder Rundreiseroute auch die 14-tägige Quarantäne nach Einreise darstellen.

Aktueller Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt

Am 17.8.2020 hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden, dass eine wegen der Corona-Gefahr stornierte Reise unter Umständen auch ohne Reisewarnung vollständig erstattet werden muss. Ein Mann, der Anfang März eine Reise für April stornierte, ohne dass für das Land bis Dato eine offizielle Reisewarnung herrschte, bekam das Geld von seinem Reiseveranstalter nicht vollständig zurück. Dieser beanspruchte einen Teil des Reisepreises als Stornogebühr.

Da es sich aber um unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände handelte, sagte das Gericht, dass der Veranstalter in dem Fall dafür zu 100 % aufkommen muss.

Reisewarnungen sind laut Gericht nicht zwingend erforderlich. Wichtig ist, dass eine Gefährdung der eigenen Gesundheit und eine mögliche weiterer Ausbreitung vorliegen können und das war in dem Fall in Italien bereits im März gegeben. Das Urteil ist rechtskräftig.